Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht e.V.






Satzung

§ 1
Der "Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht e.V." ist der Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern und ehemaligen Richterinnen und Richtern des Bundespatentgerichts sowie deren Gruppierungen.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder in wissenschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht, die beruflichen Belange der Richterinnen und Richter am Bundespatentgericht im Rahmen der Zweckbestimmung des Deutschen Richterbundes und die Rechtspflege zu fördern.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Mitglieder des Vereins können alle Richterinnen und Richter und alle ehemaligen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts sowie jede von diesem Personenkreis gebildete Gruppe werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Beitrittserklärung).
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er eine Aufnahme ab, so ist das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit der Erklärung des Austritts, der Auflösung der Gruppe oder durch Ausschluss, über den der Vorstand befindet. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

§ 7
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest. Er kann für Einzelmitglieder und Gruppen unterschiedlich festgesetzt und im Einzelfall aus besonderen Gründen auch ermäßigt werden.
Der Beitrag wird am 1. Juli eines jeden Jahres, bei einem Beitritt nach dem 1. Juli im Beitrittsmonat fällig.

§ 8
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die bzw. der Vorsitzende.

§ 9
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins nach §6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Über den Verlauf der Versammlung ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der bzw. dem Vorsitzenden zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

§ 10
Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister.

§ 11
Der Vorstand sowie eine Kassenprüferin bzw. ein Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, wobei die Amtszeit mit der Wahl beginnt und bis zur Neuwahl fortdauert. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl jeweils durch offene Abstimmung erfolgen.

§ 12
Ist ein Mitglied des Vorstandes an der Ausübung des Amts zeitweilig verhindert, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer der Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Amtszeit eines durch Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieds beschränkt sich auf den Rest der Wahlperiode seines Vorgängers.

§ 13
Sitzungen des Vorstandes werden von der bzw. vom Vorsitzenden berufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Vertreterin bzw. dem Vertreter wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beschließt alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen, das Protokoll wird von der bzw. vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer unterzeichnet.
Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen, sie haben aber keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Tätigkeit oder für Zeitaufwand.

§ 14
Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden oder die Vertreterin bzw. den Vertreter. Die bzw. der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Sie bzw. er hat die Beschlüsse beider Gremien sowie die laufenden Geschäfte zu erledigen. Sie bzw. er kann einzelne Aufgaben einem Mitglied des Vorstandes zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der drei ersten Monate eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet, oder wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes beantragen.

§ 16
Zum regelmäßigen Geschäftskreis der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
1) Die Entgegennahme des von dem Vorstand jährlich zu erstattenden Berichts,
2) die Entgegennahme des Rechnungsberichts der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
3) die Entlastung des Vorstandes,
4) die Neuwahl des Vorstandes.

§ 17
Die bzw. der Vorsitzende beruft die Versammlung durch Einladung der Mitglieder in Papier- oder elektronischer Form ein.
Die Tagesordnung muss bei der Einladung bekannt gegeben werden. Beschlüsse können nur über solche Gegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind.
Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugehen.

§ 18
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied kann nur persönlich in der Mitgliederversammlung abstimmen. Gruppierungen werden durch ihren Vorsitzenden vertreten.

§ 19
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende oder die Vertreterin bzw. der Vertreter. Für Wahlen hat die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen.
Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20
Im Falle der Auflösung des Vereins geht sein Vermögen auf den Rechtsnachfolger über. Falls ein solcher nicht vorhanden ist, entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, welcher gemeinnützigen Einrichtung das Vermögen des Vereins zugeführt werden soll.

§ 21
Diese Satzung tritt am 5. Mai 2004 in Kraft.